Wahlordnung der ijgd
(Entwurf für die Mitgliederversammlung 2009)
Antragsteller: der ijgd-Vorstand
Vorbemerkung:
Die Wahlordnung soll Bestandteil des Dokumentes „Institutionen und Struktur der ijgd“ werden. Die komplette Überarbeitung dieses Dokuments konnte noch nicht abgeschlossen werden, so dass zunächst nur die Wahlordnung beschlossen werden soll.
1. Allgemeines
a) Es gilt bei allen Wahlen innerhalb von ijgd der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.
b) Wahlen zum Vorstand und für die RevisorInnen finden grundsätzlich geheim statt. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.
c) Zur Durchführung der Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlkommission, der mindestens zwei Mitglieder angehören. Diese dürfen nicht selbst für ein Amt kandidieren. Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest. Das Wahlergebnis ist zu protokollieren und durch die Mitglieder der Wahlkommission durch Unterschrift zu bestätigen.
2. Wahlvorschläge
a) Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst bewerben. Ist einE KandidatIn nicht selbst anwesend, sollte eine schriftliche Bewerbung von ihr/ihm, mindestens aber ihre/seine schriftliche Einverständniserklärung mit der Kandidatur vorliegen.
b) Alle BewerberInnen, die mit einer Kandidatur einverstanden sind, erhalten Gelegenheit, sich der Mitgliederversammlung vorzustellen und auf Fragen zu antworten. Auf Antrag kann eine Diskussion in Abwesenheit der BewerberInnen stattfinden.
3. Stimmabgabe
a) Die Stimmabgabe soll auf einheitlichen, durch die Wahlkommission verteilten Stimmzetteln erfolgen.
b) Alle anwesenden Mitglieder haben das Recht, hinter dem Namen jedEr BewerberIn mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung, ist dies eine Enthaltung.
c) Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der zu vergebenden Ämter begrenzt. Die zulässige Zahl der Ja-Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden. Ist die Zahl der BewerberInnen in einem Wahlgang größer als die Zahl der zu besetzenden Ämter entfällt die Möglichkeit von Nein-Stimmen.
d) Stimmzettel sind für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille der oder des Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Ja-Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.
e) Die Stimmauszählung erfolgt mitgliederöffentlich, wenn dadurch die Auszählung nicht behindert wird.
4. erforderliche Mehrheiten
a) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
b) Erreichen mehrere BewerberInnen nicht die nötige Stimmenzahl, so findet zwischen den beiden BewerberInnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer dort die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.