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INTERNATIONALE JUGENDGEMEINSCHAFTDIENSTE IJGD

Satzung

der Internationalen Jugendgemeinschaftsdienste Bundesverein e.V.
- Gesellschaft für Internationale und Politische Bildung -

I. Name und Sitz

Der Verein Internationale Jugendgemeinschaftsdienste Bundesverein e.V. - Gesellschaft für internationale und politische Bildung - hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen.

II. Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.    

2. Seine Tätigkeit steht im Dienste der Allgemeinheit, insbesondere durch Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung sowie der Völkerverständigung. Er verfolgt dabei das Ziel, jungen Menschen die gesellschaftlichen Verhältnisse bewusst zu machen, damit sie aufgrund dieser Erkenntnis fähig werden, in einer demokratischen Gesellschaft eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen und zu handeln und zur internationalen Verständigung als Grundlage einer Weltfriedensordnung beizutragen. Diese Zielsetzung umfasst die Förderung des Verständnisses und den Abbau von Vorurteilen zwischen Angehörigen verschiedener Nationen, sozialer Schichten, Religionen und Weltanschauungen.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Begegnung von jungen Menschen unterschiedlicher Herkunft und das Kennen lernen einer fremden Umwelt, durch das Erlebnis der Mitarbeit an der Gestaltung einer Gemeinschaft und der tätigen Hilfe für andere Menschen.Zur Verfolgung dieses Zieles veranstaltet der Verein internationale Gemeinschaftsdienste, Seminare und ähnliche Begegnungen mit Bildungszwecken. Er vermittelt die Teilnahme an solchen Veranstaltungen im In- und Ausland und fördert derartige Bestrebungen in Zusammenarbeit mit anderen Trägern.Die Erziehungsziele werden außerdem durch die Durchführung mittelfristiger Freiwilligendienste (z.B. des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres) verwirklicht.Der Verein kann sich an Bildungsstätten beteiligen, die seiner Zielsetzung entsprechen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die an der Verfolgung des Vereinszieles aktiv mitarbeiten.Fördernde Mitglieder des Vereins können alle Personen sein, die bereit sind, die Arbeit des Vereins zu fördern. Die fördernden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

2. Über die Aufnahme  und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet außerhalb der Mitgliederversammlung der Vorstand; gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.3. Der Austritt eines Mitgliedes kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand spätestens ein Vierteljahr vorher erfolgen.

4. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Anmahnung nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.

IV. Gliederung (Zweigvereine)

1. Zur Intensivierung der Arbeit können sich die Mitglieder des Vereins zu Zweigvereinen(Landesvereinen)zusammenschließen.

2. Die Satzung dieser Landesvereine muss mit der des Bundesvereines übereinstimmen.

V. Organe

1. Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher vom Vorstand schriftlich unter Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung einzuberufen. Der Termin für die Mitgliederversammlung soll mindestens einen Monat vorher angekündigt werden. Ort und Zeit werden, soweit sie nicht von der vorherigen Mitgliederversammlung festgelegt sind, vom Vorstand bestimmt. Die vorgeschlagene Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung ergänzt oder abgeändert werden.
c) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten.
d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden beurkundet. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht binnen einer Woche seit Zugang dagegen Einspruch erhoben wird.

2. Vorstand:
a) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
b) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. und 2. Vorsitzenden vertreten; jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl  im Amt.
d) In einem gesonderten Wahlgang können drei Vorstandsmitglieder zum geschäftsführenden Vorstand bestellt werden.
e) Für die Einberufung der Vorstandssitzungen und für die Beurkundung der Beschlüsse gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.
f) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einem seiner Mitglieder oder einem Dritten übertragen (Geschäftsführer/in).
g) Hierzu kann der Vorstand dem Geschäftsführenden Vertretungsvollmacht mit der Befugnis der Unterbevollmächtigung erteilen.
h) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme an den Vorstandssitzungen Sitzungsgelder als Ausgleich für die aufgewandte Zeit. Über die Höhe der Sitzungsgelder entscheidet die Mitgliederversammlung.
i) Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

3. Präsident/in und Beirat:
a) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das sich um den Verein verdient gemacht hat, zur Präsidentin/zum Präsidenten wählen. Der/die Präsident/in hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie/er kann gebeten werden, den Verein in bestimmten Fällen nach außen zu repräsentieren.
b) Zur Beratung der Vereinsorgane bei der Verfolgung der Ziele des Vereins kann die Mitgliederversammlung einen Beirat bestellen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung, sonst vom Vorstand berufen. Der/die Präsident/in sitzt dem Beirat vor.

4. Ausschüsse:
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für bestimmte Sachgebiete Ausschüsse einrichten und ihnen abgegrenzte Aufgabenbereiche zur Beratung und gegebenenfalls zur Entscheidung übertragen.

5. RevisorInnen:
a) Die Mitgliederversammlung wählt zwei RevisorInnen, die über die Geschäftsführung und die Verwendung der Geldmittel Bericht zu erstatten haben. Für die RevisorInnen gilt Punkt V.2.h entsprechend.
b) Die RevisorInnen werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr bestellt.

VI. Finanzierung und Verwendung der Geldmittel

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V. - (hilfsweise an die Bundesrepublik Deutschland), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat - tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise.

(Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10. Mai 1997 im Waldschlösschen bei Göttingen; geändert durch die Mitgliederversammlungen am 03. Mai 2003 in
Wohldenberg und am 19. Mai 2007 in Burg Stargard)

Die Satzung gibt's hier auch als Startet den Datei-DownloadPDF zum Download (27 KB).