Sonstiges
Zivildienst/ Anderer Dienst im Ausland (ADiA)
Seit 2009 entsendet ijgd-Berlin auch Freiwillige im Rahmen des "Anderen Dienstes im Ausland" (ADiA) gem. §14b Zivildienstgesetzes in weltwärts-Einsatzstellen. Ca. die Hälfte der weltwärts-Einsatzstellen der ijgd-Berlin sind beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als ADiA-Stellen anerkannt worden. Die im Rahmen von ADiA angebotenen Einsatzstellen sind in den Einsatzstellenbeschreibungen als solche gekennzeichnet. Diese so gekennzeichneten Einsatzstellen können jedoch auch durch reguläre Freiwillige besetzt werden. Ein Anspruch auf einen Einsatzplatz nur auf Grund einer ADiA-Anerkennung kann somit nicht abgeleitet werden. Die Anerkennung als Kriegstdienstverweigerer muss bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegen. Zum 01. Dezember 2010 tritt das Wehrrechtsänderungsgesetz in Kraft, das die Verkürzung des Wehrdienstes und damit auch des Zivildienstes regelt. Die Mindestdauer des Anderes Dienst im Ausland verkürzt sich damit von 11 auf 8 Monate. Für eine weltwärts-Programmteilnahme mit ijgd- Berlin gelten jedoch weiterhin 11 Monate als verbindliche Mindestdauer für den Freiwilligendienst. ADiA im Rahmen des weltwärts-Programmes ist nur bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres möglich, d.h. die Ausreise muss vor dem 24. Geburtstag erfolgen.
Vorpraktikum oder Praktikum
Über die Anerkennung des Freiwilligendienstes als Praktikum oder Vorpraktikum für ein Studium oder eine Ausbildung entscheidet allein die Universität oder Ausbildungsstätte. Die Entsendeorganisation kann sich bei der Planung des Freiwilligendienstes nicht nach Themen richten, die von Universitäten oder Ausbildungsstätten vorgegeben werden. Während des Freiwilligendienstes kann es außerdem zu Aufgabenverschiebungen kommen. Bewerber_innen sollten beachten, dass der Freiwilligendienst 11 Monate dauert – auch wenn die im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung vorgeschriebene Zeit für ein Praktikum kürzer ist.
Freisemester
Ob der Freiwilligendienst an der Universität als Freisemester anerkannt wird, entscheidet die Universität. Bitte informieren Sie sich in Ihrem Student_innen-Sekretariat. weltwärts kann keine Zusicherungen für eine Anerkennung als Freisemester geben.
Wissenschaftliche Arbeit
weltwärts ist ein Freiwilligendienst und kann daher nicht gleichzeitig für wissenschaftliche Arbeiten wie Diplom-, Magister- , Bachelor- und Masterarbeiten oder andere Forschungsvorhaben genutzt werden. Im Anschluss an den Freiwilligendienst können gerne Arbeiten verfasst werden, die Bezug auf ein Thema oder eine Fragestellung der Einsatzstelle oder des Freiwilligendienstes nehmen. Das weltwärts-Sekretariat hat großes Interesse an diesen Arbeiten und begrüßt, wenn sie für interne Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
Laut der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) läuft die Wartezeit (d.h. die Zeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums) während des Freiwilligendienstes weltwärts weiter, d.h. dass dem/der Teilnehmer_in keine Nachteile in Bezug auf die Wartezeit entstehen, wenn er/sie sich im Ausland befindet. weltwärts wird als Dienst im Sinne des § 19 Vergabeordnung ZVS anerkannt. Sollte der/die Teilnehmer_in einen Studienplatz erhalten und aufgrund des Freiwilligendienstes diesen nicht antreten können, können sie sich nach dem Freiwilligendienst nochmals bewerben und haben einen Anspruch auf erneute Zulassung. Schließlich kann die Ableistung des Freiwilligendienstes ein nachrangiges Auswahlkriterium bei der Vergabe der Studienplätze sein.
(Halb-)Waisenrente
Gemäß § 48 SGB VI erhalten Kinder im Alter von 18 bis 27 Jahren eine (Halb-) Waisenrente, wenn sie sich in der Ausbildung befinden, ein Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ) machen oder wegen Behinderungen ihren Unterhalt nicht bestreiten können.
Für weltwärts-Freiwillige ist kein Anspruch auf (Halb-) Waisenrente gegeben. Der Lebensunterhalt der weltwärts-Freiwilligen ist bereits mit höheren Zuschüssen als beim FSJ/FÖJ umfassend staatlich finanziert.
Eine Härtefallregelung wird bei Entsendungen ab 2011 nicht mehr angewendet.
Berufstätige / Auszubildende
Berufstätige Bewerber_innen können den Dienst zum Beispiel im Rahmen eines Freijahres oder unbezahlten Urlaubs leisten. Zu bedenken ist, dass es sich um einen Freiwilligendienst handelt und nicht um eine Tätigkeit, die einem deutschen Arbeitsverhältnis entspricht. weltwärts ist kein Fachdienst sondern ein Lerndienst. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Mitarbeiter_innen für weltwärts freizustellen. Ebenso wenig haben Rückkehrer_innen ein Recht auf Wiedereinstellung.
Es gibt Einsatzstellen, die besonders für Berufstätige geeignet sind. Grundsätzlich sind berufliche Qualifikationen jedoch keine Voraussetzung. Fachqualifikationen werden bei einem kleinen Teil der Einsatzstellen erwartet und - in diesem Fall – explizit erwähnt. In einigen Fällen können Fachwissen und Berufserfahrung jedoch ein zusätzliches Kriterium für die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit sein.
Im Vergleich zum Arbeitnehmer_innenstatus ist der/die Teilnehmer_in bei weltwärts nicht über die gesetzlichen Sozialversicherungen abgesichert. Details zum Thema Versicherung findest du beim Punkt Finanzielles.