Der Verein

Die Internationalen Jugendgemeinschaftsdienste bestehen aus einem Bundesverein und 14 angeschlossenen Landesvereinen. Unser Verein lebt vom starken Engagement vieler Ehrenamtlicher, die Gruppen teamen, Seminare leiten, in Arbeitskreisen aktiv sind, Projekte initiieren, Veranstaltungen organisieren und den Verein als Vorständ*innen oder in der Finanzkommission mitgestalten.

Die ijgd-Vorstände

Unser höchstes Gremium ist die Mitgliederversammlung. Diese tagt einmal im Jahr. Zwischen den Mitgliederversammlungen vertreten die Vorständ*innen die Interessen der Vereinsmitglieder und des Vereins.

Für jede Geschäftsstelle gibt es einen eigenen Regionalvorstand – und zusätzlich einen Bundesvorstand. Insgesamt gibt es also sechs Vorstände. Der*die jeweilige Geschäftsführer*in ist Mitglied in seinem*ihrem Vorstand. Die Finanzkommission berät und kontrolliert die Vorstände und die Geschäftsführungen in ihrer finanziellen Arbeit.

Wenn du Fragen zur Arbeit der ijgd-Vorstände hast oder dich selbst für ein Vorstandsamt interessierst melde dich direkt bei Edith aus dem Bundesvorstand.

Für den Bundesverein

Edith Eike (1. Vorsitzende)
Helena Herold (2. Vorsitzende)
Albina Zekaj
Als Geschäftsführerin von Amts wegen Katrin Bäumler

Als Delegierte aus den Regionalvorständen:
Natalie Korbella
Tim Romankiewicz
Jana Wolfrum
Nina Farchau
Stefan Hilbert

Schreib uns!

Für die Landesvereine Berlin und Brandenburg

Egor Savin (1. Vorsitzender)
Natalie Korbella (2. Vorsitzende und Bundesdelegierte)
Django Kriszun
Als Geschäftsführer von Amts wegen Johannes Zerger

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Für die Landesvereine Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz/Saarland, Baden-Württemberg, Süddeutschland

Silvia Kube(1. Vorsitzende)
Janina Erdmann (2. Vorsitzende)
Dania Krause
Paul Bantelmann
Tim Romankiewicz (Bundesdelegierter)
Als Geschäftsführerin von Amts wegen Angela Krug

Schreib uns!

Für die Landesvereine Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Jana Wolfrum (1. Vorsitzende + Bundesdelegierte)
Paul Reiter (2. Vorsitzender)
André Schirmer
Als Geschäftsführer von Amts wegen Michael Harms

Schreib uns!

Für die Landesvereine Niedersachsen und Hamburg

Nina Farchau (1. Vorsitzende und Bundesdelegierte)
Lisa Freytag (2. Vorsitzende)
Gina Loges
Max Drewnianka
Pauline Hogrebe
Thorsten Blank (als Geschäftsführer von Amts wegen)

Schreib uns!

Für die Landesvereine Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein

Charlotte Hunz (1. Vorsitzender)
Stefan Hilbert (2. Vorsitzender + Bundesdelegierter)
Karin Mahlert
Als Geschäftsführerin von Amts wegen Petra Held

Schreib uns!

Doris Grothusmann
Florian Süßer
Lena Grebenstein


Schreib uns!

Vereinsgeschichte

1948 organisierten Schüler*innen die ersten Workcamps, um nach dem zweiten Weltkrieg den Wiederaufbau zu unterstützen, Feindbilder durch internationale Kontakte abzubauen und nach neuen, demokratischen Visionen für eine friedliche Zukunft zu suchen. Aus dieser Initiative sind ein Jahr später die Internationalen Jugendgemeinschaftsdienste (ijgd) entstanden.

Was klein in Hannover begann hat sich zu einer länderübergreifenden gemeinnützigen Fachorganisation entwickelt. Einen tiefen Einblick in unsere Geschichte bietet die Festschrift zu unserem 60-jährigen Bestehen.

Geschichte der ijgd

Die ijgd-Satzung


I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Internationale Jugendgemeinschaftsdienste (ijgd) Bundesverein e.V.- Gesellschaft für internationale und politische Bildung.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volksbildung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke.  

3. Im Rahmen dieser Zwecksetzung verfolgt der Verein das Ziel, Personen jeden Alters die gesellschaftlichen Verhältnisse bewusst zu machen, damit sie aufgrund dieser Erkenntnis fähig werden, in einer demokratischen Gesellschaft eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen und zu handeln sowie zur internationalen Verständigung als Grundlage einer Weltfriedensordnung beizutragen.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung internationaler Gemeinschaftsdienste, Freiwilligendienste, Seminare und Veranstaltungen mit Bildungszwecken verwirklicht, die die Begegnung von Menschen unterschiedlicher Herkunft und das Kennenlernen einer fremden Umwelt, das Erlebnis der Mitarbeit an der Gestaltung einer Gemeinschaft und die tätige Hilfe für andere Menschen ermöglichen sollen.  

5. Der Verein kann sich, soweit nach den Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zulässig, an Bildungsstätten beteiligen, die seiner Zielsetzung entsprechen.  

 

III. Selbstlosigkeit  

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

IV. Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind die Landesvereine der ijgd. Sie besitzen kein Stimmrecht.  

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die an der Verfolgung des Vereinszieles aktiv mitarbeitet. Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

3. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Arbeit des Vereins finanziell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.  

4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands benannt. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

5. Mitglieder können ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem Landesverein oder dem Bundesverein e.V. annehmen und erhalten für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Bei Mitgliedern, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Landesverein oder dem Bundesverein e.V. stehen, ruht das Stimm- und Wahlrecht. Ebenso ruht das Stimm- und Wahlrecht derjenigen Mitglieder eines Landesvereins oder des Bundesvereins e.V., deren Aufwandsentschädigung bzw. Honorar bei den ijgd die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) bzw. die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EstG) übersteigt.

6. Ordentliche Mitglieder, die einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz bei einem Landesverein oder dem Bundesverein e.V. leisten und insoweit als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Regelung unter IV.5. greift insoweit nicht. Das passive Wahlrecht ruht für die Dauer des Freiwilligendienstes.

7. Die Mitgliedschaft im Bundesverein beinhaltet die Mitgliedschaft in allen Landesvereinen.  

8. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Bundesvereins zu richten. Außerhalb der Mitgliederversammlung entscheidet dieser auf seinen Sitzungen über die Aufnahme von Mitgliedern. Lehnt er die Aufnahme ab, kann die*der Bewerber*in innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

9. Die Mitgliedschaft der Mitglieder gemäß IV. 1 endet durch Auflösung des Vereins, Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder Verlust der Gemeinnützigkeit.  

10. Die Mitgliedschaft der Mitglieder gemäß IV. 2 bis 4 endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands des Bundesvereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der  Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der  Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der betroffenen Person ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der  Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich schriftlich durch den Vorstand bekannt zu machen. Die schriftliche Bekanntmachung der Beschlussfassung ist mit Gründen zu versehen. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverein endet auch die Mitgliedschaft in den Landesvereinen.

11. Von den Mitgliedern gemäß IV. 1 bis 3 werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages der Mitglieder gemäß IV. 1 und dessen  Fälligkeit entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder gemäß IV. 2 und 3 und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

V. Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand
    die Finanzkommission


2. Die Mitgliederversammlung 

2.1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber alle zwei Jahre, und wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, auch elektronisch z.B. per E-Mail, durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2.3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung von Beratungsgegenständen ist bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.  

2.4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme, sofern das Stimmrecht nicht gemäß IV. 5 ruht. Ehren- und Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2.5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes inkl. des Jahresabschlusses,
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Finanzkommission,
d) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Finanzkommission,
f) inhaltliche Richtlinien der Vereinsarbeit,
g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages für Mitglieder gemäß IV. 2. und 3.,
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
i) Beschluss der Geschäftsordnung der ijgd,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.  

2.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  

2.7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden und der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.  

2.9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung.  

3. Der Vorstand  

3.1. Der Vorstand besteht aus
a) der*dem 1. und 2.Vorsitzenden,
b) der*dem Geschäftsführer*in,
c) fünf Delegierten aus den Vorständen der Landesvereine und
d) bis zu zwei weiteren Personen.

Im Falle der Verhinderung eines Delegierten aus dem Vorstand des jeweiligen Landesvereins, wird diese*r bei Vorstandsitzungen durch eine*n Ersatzdelegierte*n vertreten. Der*die Delegierte hat die Verhinderung dem restlichen Bundesvorstand in Textform mitzuteilen. Die Delegierten aus den Vorständen der Landesvereine sowie die Ersatzdelegierten werden für die Amtszeit des Vorstandes von den Vorständen der Landesvereine gewählt. Wählbar sind die Mitglieder des Vorstandes des jeweiligen Landesvereins.

3.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) die*der 1. und 2. Vorsitzende sowie
b) die*der Geschäftsführer*in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3.3. Der Vorstand gemäß V.3.1.a) und V.3.1.d) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstände gemäß V.3.1. a) und V.3.1.d) dürfen nicht auch Vorstand eines Landesvereins sein. Die*der 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Delegierten aus den Vorständen der Landesvereine werden von den  Vorständen der Landesvereine  gewählt. Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins, sofern ihr Wahlrecht nicht gemäß IV.5. ruht. Näheres wird durch die Wahlordnung geregelt.  

3.4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind.  

3.5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne V.3.2.a) während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen des Vorstands gemäß V.3.1.c) und d) für die restliche Amtsdauer der*des Ausgeschiedenen.  

3.6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

3.7.  Die Aufgaben des Vorstands umfassen insbesondere:   
a) die Verabschiedung des Wirtschaftsplans,
b) die Bestellung einer Wirtschaftsprüfer*in/eines Wirtschaftsprüfers,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses,
d) die Absicherung der Umsetzung vereinsübergreifender und -zentraler Anliegen in den Landesvereinen,
e) Bestätigung der Geschäftsführer*innen der Landesvereine.  

3.8. Der Vorstand bestellt für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eines seiner Mitglieder oder eine*n Dritte*n zur*zum Geschäftsführer*in. Das Recht der Mitgliederversammlung auf Abwahl der Geschäftsführer*in des Geschäftsführers aus wichtigem Grund gemäß § 27 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

3.9. Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen die*der hauptamtlich tätige Geschäftsführer*in, sind ehrenamtlich tätig.  

3.10. Soweit es die Vermögensverhältnisse des Vereins zulassen, erhalten die Vorstandsmitglieder, ausgenommen die*der hauptamtlich tätige Geschäftsführer*in, als Ausgleich für die für ihre Teilnahme an den Vorstandssitzungen aufgewandte Zeit eine angemessene Entschädigung, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.  

3.11. Der*Die Geschäftsführer*in erhält für die aufgewandte Arbeitszeit eine angemessene Vergütung. Die Vergütung der Geschäftsführer*in / des Geschäftsführers bestimmt der Vorstand gemäß V.3.1., ausgenommen V.3.1.b).

3.12. Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

3.13. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

3.14. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Finanzkommission

4.1. Die Finanzkommission besteht aus drei bis fünf Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder und Beschäftigte des Vereins haben kein passives Wahlrecht.  

4.2. Mitglieder der Finanzkommission müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

4.3. Die Mitglieder der Finanzkommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.  

4.4. Die Aufgaben der Finanzkommission sind die Beratung des Vorstands in Fragen der betriebswirtschaftlichen Finanzwirtschaft und des Controllings.

4.5. Die Finanzkommission hat das Recht, eigenständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Über diese Prüfungen ist der Vorstand mit einem Bericht zu informieren.  

4.6. Die Finanzkommission legt der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.  

4.7. Näheres regelt die Geschäftsordnung der ijgd.

4.8. Die Finanzkommission gibt sich zur Regelung der Details zur Arbeitsweise eine Geschäftsordnung

 

VI. Änderung der Satzung

1. Der Vorstand kann Satzungsänderungen vornehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen sind den Vereinsmitgliedern umgehend in Textform mitzuteilen.

 

VII. Gliederung des Vereins  

1. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Landesvereinen beschließen.   

2. Die Landesvereine können sich im Rahmen der Satzung des Bundesvereins eigene Satzungen geben, die insbesondere ergänzende Bestimmungen zu Zusammensetzung und Aufgaben der Vorstände enthalten.

3.  Über die Bildung von Landesvereinen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit.    

 

VIII. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung  

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (V.2.7.). Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemäß V.3.2. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) Liquidator. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

(verabschiedet von der Mitgliederversammlung in Bad Sachsa am 18.11.2023)