Sedanstr. 75
30161 Hannover
0511 13 22 97 56
shalina.marx@ijgd.de
Sollte Shalina länger abwesend sein und du dringend Unterstützung benötigen, empfehlen wir dir dich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu wenden. Auch wenn der Name vielleicht etwas einschüchternd klingt, hab keine Scheu. Hier helfen euch freundliche und äußerst kompetente Menschen euer Anliegen einzuordnen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9 und 15 Uhr unter 0800 546 546 erreichbar. Hier findest du alle wichtigen Informationen. Du kannst der Antidiskriminierungsstelle auch über ein Kontaktformular schreiben.
Du kannst dich auch in allen folgenden Fällen an die Antidiskriminierungsbeauftrage wenden:
Außerdem wichtig:
Seit dem 1.4.2024 gilt unsere Antidiskriminierungsrichtlinie für alle Menschen, die im ijgd-Kontext tätig sind, also für Mitarbeitende, ehrenamtlich Engagierte, Freiwillige, Honorarkräfte und Vereinsmitglieder. Durch die Richtlinie gibt es ein geregeltes und transparentes Verfahren, das in einer gegebenen Situation in Kraft tritt. Fragen und Antworten zu der Richtlinie findest du weiter unten.
Die Richtlinie schafft tragfähige, transparente und nachhaltige Antidiskriminierungsstrukturen. Sie verhindert Einzelfallentscheidungen vor, deren Willkür zur Reproduktion von Diskriminierung beitragen kann. Die Richtlinie bietet mit ihrer klaren Verfahrensordnung, mit darin festgelegten Verfahrensabläufen, Definitionen und Dokumentationsvorgaben ein Prozedere, dass für alle Betroffenen und Beteiligten nachvollziehbar, transparent und überprüfbar ist. Mittels der anonymisierten Fallerfassung und des anonymisierten Berichtswesens der Richtlinie können Diskriminierungskontexte im ijgd Zusammenhang sichtbar und modifizierbar gemacht werden. Außerdem setzen wir ein klares Zeichen gegen Diskriminierung und für den Schutz von allen Menschen, die bei den ijgd arbeiten und/oder sich engagieren, unabhängig von ihrer (Macht) Position im Verein. Nachlesen kannst du das in der Richtlinie in der Präambel und unter 2. Leitprinzipien.
Die Grundlagen für diese Richtlinie bilden das Selbstverständnis der ijgd und ihre Arbeitsgrundsätze. Im rechtlichen Kontext bezieht sich die Richtlinie in erster Linie auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Außerdem wurden Aspekte des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) übernommen. Informationen zu diesen Gesetzen findest du auf der Seite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und auf der Seite der Berliner LADG-Ombudsstelle.
Für Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, geht es um konkrete Ausgrenzungen, Abwertungen oder Verletzungen der Persönlichkeit. Oft wird Betroffenen das Gefühl vermittelt, sie seien selber das Problem, da sie sich auf eine bestimmte Art und Weise verhalten oder zu empfindlich seien. Der Begriff Diskriminierung im Kontext persönlicher Erfahrungen benennt das Erlebte ganz klar als Ungerechtigkeit, die nicht hingenommen werden muss und gegen die man sich wehren kann. Betroffenen von Diskriminierung wird so die Möglichkeit gegeben, den Grund für Diskriminierungserfahrungen nicht bei sich selbst zu verorten, sondern die strukturellen Hintergründe hierfür zu erkennen. Diskriminierung als persönliche Erfahrung unterstreicht, dass Diskriminierung ein Problem unserer Gesellschaft ist und nicht die Schuld einer betroffenen Person.
Für alle Menschen, die im ijgd- Kontext tätig sind: Arbeitnehmer*innen, Ehrenamtlich Engagierte, Freiwillige, Honorarkräfte und Vereinsmitglieder. Nachlesen kannst du das unter 1. Geltungsbereich.
Geschützt sind folgende Aspekte: ethnische Herkunft, rassistische oder antisemitische Zuschreibungen, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, chronische Erkrankungen, Alter, Sprache, sexuelle oder geschlechtliche Identität und sozialer Status. Nachlesen kannst du das unter 2. (1) Schutz vor Diskriminierung.
Wenn du dich im Fall von Diskriminierung an die Antidiskriminierungsstelle wendest hast du die Möglichkeit zu berichten, was dir passiert ist. Falls du es nicht möchtest, musst du dabei nicht deinen Namen nennen. Die Antidiskriminierungsstelle wird dir zuhören. Sie wird das Geschehene einordnen und gemeinsam mit dir herausfinden, was dir jetzt helfen kann. Dann wird sie dich bei den erarbeiteten Schritten begleiten und unterstützen. Nachlesen kannst du das Verfahren unter 9.2 Das informelle Beschwerdeverfahren, unter 9.3 Das formelle Beschwerdeverfahren und unter 10. Der Ablauf des Beschwerdeverfahrens.
Ja, alles was du der Antidiskriminierungsstelle sagst, ist absolut vertraulich. Die Arbeitsprinzipien der Antidiskriminierungsstelle kannst du dir unter 9.1 Allgemeine Prinzipien des Beratungsrahmens im Beschwerdeverfahren anschauen.
Nein. Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet parteilich, dass bedeutet, sie stellt das, was du ihr berichtest, nicht in Frage. Die Arbeitsprinzipien der Antidiskriminierungsstelle kannst du dir unter 9.1 Allgemeine Prinzipien des Beratungsrahmens im Beschwerdeverfahren anschauen.
Nein, davor musst du keine Angst haben. In der Richtlinie gibt es genau für diesen Fall das sogenannte Maßregelungsverbot. Dieses Maßregelungsverbot besagt, dass Menschen, die sich an die Antidiskriminierungsstelle wenden keine Nachteile entstehen dürfen. Nachlesen kannst du das in der Richtlinie unter 7. Maßregelungsverbot.
Was in einem Fall von Diskriminierung konkret passieren soll, ist in hohem Maße davon abhängig, was sich die betroffene Person hierbei wünscht, beziehungsweise, was ihr hilft, die Diskriminierung gut zu verarbeiten. Nachlesen kannst du das unter 10.1 Erstgespräch.
Nein, wenn du dich im Fall von Diskriminierung an die Antidiskriminierungsstelle wendest ist ausschlaggebend, dass du dich durch ein Erlebnis belastet fühlst. Alles Weitere besprichst du dann gemeinsam mit der Antidiskriminierungsstelle. Nachlesen kannst du das unter 10. Der Ablauf des Beschwerdeverfahrens.
Sollest du beispielsweise mit der Antidiskriminierungsstelle eine Aussprache mit der diskriminierungsauslösenden Person geplant haben und plötzlich wird die Angst zu groß, kannst du dich umentscheiden. Gemeinsam mit der Antidiskriminierungsstelle kannst du dann schauen, wie du weiter vorgehen möchtest und was dir helfen kann. Nachlesen kannst du das unter 10.5 Entwicklung einer Handlungsstrategie/Identifizierung der Maßnahmen und unter 10.6 Mitteilung der Ergebnisprüfung/Aktualisierung der Handlungsstrategie.
Ja, das ist kein Problem. Nachlesen kannst du das unter 9.1.9 Datenschutz und unter 9.2 Das informelle Beschwerdeverfahren.
Sollest du als auslösende Person von Diskriminierung gelten, wird die Antidiskriminierungsstelle zunächst mit dir sprechen, um auch deine Sicht zu hören. Für dieses Gespräch kannst du eine vertraute Person als Begleitung mitnehmen. Im Fall von Diskriminierung ist es sehr oft so, dass aus Unwissenheit diskriminiert wird. Nimm dieses Gespräch als Möglichkeit dazuzulernen, denn wir alle sind Lernende. Die Gespräche zwischen dir und der Antidiskriminierungsstelle werden vertraulich behandelt. Das bedeutet, nur die in einen Fall involvierte Personen erfahren, wie du dich zu einem Geschehnis äußerst. Alle weiteren Schritte werden dir durch die Antidiskriminierungsstelle erklärt. Zum Beispiel kann sich eine von dir diskriminierte Person eine Entschuldigung deinerseits wünschen. Nachlesen kannst du das Verfahren unter 11. Gespräch mit beschuldigten Personen.
Diskriminierungen geschehen häufig aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit. Entsprechend kann es passieren, dass du eine Person diskriminierst, dass aber eigentlich gar nicht wolltest. Solch eine Situation kann starkes Unbehagen verursachen. In diesem Fall kannst du dich an die Antidiskriminierungsstelle wenden und mit ihr gemeinsam schauen, was eigentlich passiert ist, was du jetzt tun kannst und was du in einer ähnlichen Situation anders machen könntest.
Eine Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn sie wegen eines hinreichend sachlichen Grundes erfolgt. So kann eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung zulässig sein, wenn sie für eine bestimmte Personengruppe bestehende gesellschaftliche Nachteile durch konkrete Maßnahmen verhindern oder ausgleichen soll. Wenn wir also Menschen mit Migrationsgeschichte oder Rassismuserfahrungen bei Einstellungsverfahren bei gleicher Eignung bevorzugen, gleicht das eine bestehende Ungleichheit aus und ist somit keine Diskriminierung gegenüber Menschen ohne Migrationsgeschichte oder Rassismuserfahrung.
Nachlesen kannst du das unter 6. Rechtfertigungen von Ungleichbehandlungen; positive Maßnahmen.
Wenn du Inhalte oder Vorgaben dieser Richtlinie nicht verstehst, kannst du dich immer an die Antidiskriminierungsstelle wenden.
Je nachdem ob eine hauptamtliche Person oder eine freiwillig engagierte Person eine Diskriminierung auslöst unterscheiden sich die Zuständigkeiten derjenigen, die in den Prozess involviert werden. Bei hauptamtlichen Mitarbeiter*innen würde beispielsweise der Betriebsrat oder ein ähnliches Organ einbezogen. Bei ehrenamtlich engagierten Personen übernehmen die zuständigen Bildungsreferent*innen wichtige Aufgaben.
Um die Gleichberechtigung und gleichzeitig den Fokus auf die Bedürfnisse von Personen hervorzuheben, die von Diskriminierung betroffen sind, wird im in der Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung der Begriff der*des Klient*in verwendet.
Der Bereich der Antidiskriminierungsarbeit ist ein eigener Arbeitsbereich. Dieser Arbeitsbereich muss durch eine entsprechend qualifizierte und mit Arbeitsstunden ausgestattete Person besetzt sein. Antidiskriminierungsarbeit erfordert neben einem fachspezifischen Wissen auch Zeit sich insbesondere den Menschen zu widmen, die im Kontext von Diskriminierung Unterstützung benötigen. Aus diesem Grund hat die Mitgliederversammlung, dass höchste Entscheidungsorgan bei den ijgd, die Schaffung der Antidiskriminierungsstelle beschlossen.
Der Begriff der Diskriminierung bezeichnet die ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende Behandlung von konstruierten Gruppen und diesen zugeordneten Individuen ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Die konkreten Formen von Diskriminierung sind sehr vielfältig und Nachlesen kannst du das in der Richtlinie unter 4. Begriffsbestimmungen. Entscheidend ist das Gleiches nicht gleich, sondern ungleich behandelt wird.
Beispiel:
Eine Lehrerin unterrichtet in ihrer Klasse etwa 25 Kinder. Einige von ihnen haben einen Migrationsgeschichte und andere nicht. Unabhängig von ihren Begabungen bekommen die Kinder mit Migrationsgeschichte tendenziell schlechtere Noten als ihre Mitschüler*innen ohne Migrationsgeschichte.
Doch auch wenn Ungleiches gleichbehandelt wird, entstehen Benachteiligungen.
Beispiel:
Zwei Kinder laufen ein Wettrennen. Das eine Kind geht an Krücken und das andere nicht. Bei diesem Wettrennen zählt allerdings nur, wer zuerst die Zielmarke überquert. Es ist klar, dass ein Kind mit einer Krücke nicht so schnell laufen kann, wie mit zwei gesunden Beinen. Die körperlichen Voraussetzungen, um das Rennen zu gewinnen, sind für die Kinder also nicht gleich und dürfen dementsprechend auch nicht gleich bewertet werden.
Auch wenn die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgeführten geschützten Merkmale einzeln aufgeführt sind, ist es in der Realität oft so, dass Personen aufgrund mehrerer Merkmale mit Diskriminierung konfrontiert werden. So kann man wegen einer Behinderung diskriminiert werden (Einfachdiskriminierung), aber ebenso wegen einer Behinderung und der sexuellen Orientierung (Mehrfachdiskriminierung). Oft ist es so, dass die Merkmale, wegen derer Personen diskriminiert werden, sich überschneiden, ineinandergreifen und zusammenwirken. In diesem Fall spricht man von der Intersektionalität von Diskriminierung. Diese Perspektive weist darauf hin, dass sich verschiedene Formen der Unterdrückung und Benachteiligung nicht additiv aneinanderreihen, sondern zueinander in Beziehung stehen und sich gegenseitig beeinflussen können. Zwischen diesen Ausprägungen von Diskriminierung gibt es also Verschränkungen und Wechselwirkungen, die bezüglich der Sichtbarmachung und Dekonstruktion entsprechender Verhältnisse dringend zu betrachten sind.
Im Kontext von Diskriminierung können unterschiedliche Formen zum Tragen kommen:
Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung direkt an ein durch das AGG geschütztes Merkmal ansetzt. Einer Frau wird der Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit aufgrund ihres Geschlechts untersagt. In einer Stellenbeschreibung werden Altersgrenzen definiert, obwohl das Alter für die Ausübung dieses Berufs keine Rolle spielt.
Mittelbare Diskriminierung
Die mittelbare Benachteiligung resultiert aus scheinbar neutralen Kriterien, die sich auf bestimmte Gruppen jedoch benachteiligender auswirken, als auf andere. Eine mittelbare Benachteiligung liegt beispielsweise dann vor, wenn in einer Stellenausschreibung Sprachkenntnisse in der Muttersprache verlangt werden, die Tätigkeit jedoch geringe Anforderungen an die Sprachkompetenz stellt. Somit können sich auf die Stelle nur Muttersprachler*innen bewerben, alle anderen Bewerber*innen werden von vornherein ausgeschlossen.
Belästigung
Eine weitere Form der Benachteiligung ist die Belästigung. Hier kommt es zu unerwünschten Verhaltensweisen, die eine Person aufgrund eines durch das AGG geschützten Merkmals einschüchtern, beleidigen, erniedrigen, ein feindliches Umfeld schaffen oder bezwecken es zu schaffen. Wird beispielsweise eine Person auf der Arbeit von ihren Kolleg*innen wegen eines Sprachfehlers gemobbt, handelt es sich um Belästigung.
Sexuelle Belästigung
Die sexuelle Belästigung ist eine spezifische Form der Belästigung. Hierbei hat das unerwünschte Verhalten einen sexuellen Hintergrund. Sexuelle Belästigung reicht von unangemessenen sexuellen Anspielungen, Anstarren, anzüglichen Bemerkungen, über das Verbreiten pornographischen Materials bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen.
Für Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, geht es um konkrete Ausgrenzungen, Abwertungen oder Verletzungen der Persönlichkeit. Oft wird Betroffenen das Gefühl vermittelt, sie seien selber das Problem, da sie sich auf eine bestimmte Art und Weise verhalten oder zu empfindlich seien. Der Begriff Diskriminierung im Kontext persönlicher Erfahrungen benennt das Erlebte ganz klar als Ungerechtigkeit, die nicht hingenommen werden muss und gegen die man sich wehren kann. Betroffenen von Diskriminierung wird so die Möglichkeit gegeben, den Grund für Diskriminierungserfahrungen nicht bei sich selbst zu verorten, sondern die strukturellen Hintergründe hierfür zu erkennen. Diskriminierung als persönliche Erfahrung unterstreicht, dass Diskriminierung ein Problem unserer Gesellschaft ist und nicht die Schuld einer betroffenen Person.
Natürlich gibt es nicht das eine oder richtige Verhalten im Fall von Diskriminierung. Jede Person reagiert anders und verfügt über unterschiedlichste Ressourcen mit einer Diskriminierung umzugehen. Ein paar Eckpunkte lassen sich dennoch festhalten:
Das deutsche Grundgesetz sichert allen Menschen die gleichen Rechte zu. Es verbietet Benachteiligungen und Bevorzugungen und nennt in diesem Kontext verschiedene Merkmale.
Absatz 3 Art. 3 des Grundgesetzes:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse*, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
*Wir distanzieren uns von dem Begriff der Rasse, da es keine menschlichen Rassen gibt und die Nutzung des Begriffs in diesem Kontext rassistische Theorien untermauert. Im Gesetzestext steht diese Bezeichnung leider immer noch, weswegen er bei diesem Zitat genannt wird.
Darüber hinaus gibt es weitere Gesetzgebungen, die auf Bundes- und Landesebene vor Diskriminierung schützen und auf dessen Grundlage wir uns alle gegen Diskriminierung wehren können. Im Arbeitskontext ist das beispielsweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Wie stellt sich das juristische Verständnis von Diskriminierung dar?
Die juristische Definition von Diskriminierung folgt dem Dreischritt von: Diskriminierung ist die Benachteiligung von Menschen (1), aufgrund eines schützenswerten Merkmals (2), ohne sachliche Rechtfertigung (3).
Wird man von einer Person, eine Gruppe von Menschen oder einer Institution diskriminiert, ist es für Betroffene nicht immer leicht, darüber zu sprechen. Manchmal sitzt die Verletzung so tief, dass man es lieber vergessen möchte. Oder man hat das Gefühl, dass es ohnehin nichts bringt, wenn man eine Benachteiligung thematisiert. In vielen Fällen entwickeln diskriminierte Menschen ein Schamgefühl, weil sie glauben an dem ihnen entgegen gebrachten Verhalten eine Mitschuld zu tragen. Was bei den Betroffenen bleibt, ist eine Verletzung, mit der sie alleine bleiben. Diese Belastung kann für Betroffene so stark werden, dass sie ihr Leben nicht mehr so führen können wie zuvor. Wir sind der Meinung, dass niemand mit solch einer Situation alleine sein sollte. Auch wenn es schwerfällt, ist es ungemein wichtig, dass sich Betroffene einem Menschen anvertrauen können. Erst wenn wir das scheinbar Unaussprechliche aussprechen, wird es möglich, Veränderungen herbeizuführen.
Für Menschen, die keine oder wenig Diskriminierungserfahrungen gemacht haben, ist dieser Begriff meistens mit dem Gedanken der Absicht verbunden. Dies bedeutet, diese Gruppe verbindet mit dem Begriff der Diskriminierung ein absichtsvolles, verletzendes bzw. schädigendes Verhalten einer Person durch eine andere. Natürlich gibt es Menschen, die andere willentlich ausgrenzen und herabwürdigen wollen. Allerdings geschehen Diskriminierungen auch sehr häufig aus Unwissenheit und Unbedachtheit. Werden Menschen, die nicht von Diskriminierung betroffen sind mit einer entsprechenden Situation konfrontiert, verstehen sie überhaupt nicht, warum ihr Gegenüber von Diskriminierung spricht. Sie haben es ja gar nicht abwertend gemeint, folglich könne es ja auch gar keine Diskriminierung sein. Menschen, die auf diese Art Diskriminierungen auslösen, haben also schnell das Gefühl, sich verteidigen zu müssen, grundlos angegriffen zu werden oder Geschehnisse kleinreden zu müssen, um wieder in Ruhe gelassen zu werden. Entscheidend für eine Diskriminierung ist allerdings nicht das Motiv, sondern das Ergebnis. Also auch wenn die Diskriminierung auslösende Person gedankenlos und unachtsam agiert, gilt das Verhalten als Diskriminierung.
Diskriminierung ist ein großes Feld, dass oftmals als sehr diffus wahrgenommen wird. Viele Menschen wissen auch nicht, dass sie andere Personen mit dem was sie sagen oder tun diskriminieren. Sie wollen eigentlich niemanden verletzen. Leider haben viele aber nur geringe Vorstellungen davon, dass man Personen mit bestimmten Worten oder Verhaltensweisen verletzen kann. Auf diese Weise wird Diskriminierung häufig nicht als ein Sachverhalt verstanden, sondern mit persönlichen Befindlichkeiten betroffener Personen verbunden (beispielsweise, dass jemand so empfindlich ist). Tatsächlich lässt sich Diskriminierung anhand von verschiedenen Aspekten klar benennen. Möchte ich also Personen bzw. Personengruppen, die von Diskriminierung betroffen sind schützen und ihre Diskriminierungserfahrungen nicht selber reproduzieren ist es sehr wichtig verstehen zu wollen, was Diskriminierung eigentlich ist. Es geht darum sich darüber Wissen anzueignen, dass es in unserer Gesellschaft diskriminierte Personen und Personengruppen gibt und wie diese Diskriminierungen eigentlich zustande kommen. Nach solch einen Reflexionsprozess zum Thema Diskriminierung wird man aufmerksam für Situationen, in denen man Menschen verletzen könnte. Man sensibilisiert sich für Diskriminierungskontexte und kann folglich sein Verhalten ändern, um Diskriminierung zu reduzieren. Wir sind alle Menschen und wir werden niemals von uns behaupten können, dass wir keinen Menschen diskriminieren. Es wird immer Dinge geben, die wir noch lernen müssen und das ist völlig in Ordnung. Wichtig ist die Bereitschaft immer weiter lernen zu wollen, immer sensibler zu werden und sich dem Ideal der Diskriminierungsfreiheit damit zumindest anzunähern.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat die sogenannten schützenswerten Merkmale noch einmal spezifiziert. Hiernach darf kein Mensch aufgrund
benachteiligt werden. Ausnahmen werden über sachliche Rechtfertigungen geregelt, die ebenfalls im AGG formuliert werden. Beispielsweise ist eine Andersbehandlung zweier Menschen sachlich gerechtfertigt, wenn das Gleiche geleistet werden soll, aber unterschiedliche Ausgangsbedingungen vorliegen. Hierfür ein Beispiel: Zwei Personen arbeiten in einem Unternehmen mit dem gleichen Aufgabenbereich. Die eine Person hat eine Behinderung und die andere nicht. Die Person mit der Behinderung bekommt mehr Urlaub, da sie durch ihre ungleichen Ausgangsbedingungen bei gleicher Leistung einen anderen Belastungs- und somit auch Erholungsbedarf hat. Da die Ausgangsbedingungen also nicht die gleichen sind, besteht für die Andersbehandlung der Person mit der Behinderung eine sachliche Rechtfertigung.
Es gibt einige Aspekte, die durch das AGG nicht geschützt sind. Ein Beispiel hierfür wären Diskriminierungen aufgrund der sozialen Herkunft. Das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz hat hier einige Aspekte konkretisiert, um rechtliche Schutzlücken im Antidiskriminierungsrecht zu schließen. Unsere Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung übernimmt diese Weiterentwicklung durch das LADG, um Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, besser zu schützen. Somit dürfen Menschen bei den ijgd auch nicht aufgrund von
diskriminiert werden.
Wir möchten mit unserer Arbeit dazu beitragen, dass Menschen befähigt werden Vorurteile und Stereotype zu reflektieren. Auf diese Weise schaffen wir einen Raum, in dem Menschen sensibel werden für das, was Diskriminierung auslösen und verursachen kann. Außerdem wollen wir einen Rahmen bieten, in dem es möglich ist, Verhaltensweisen zu erlernen, die Diskriminierungen vorbeugen und verhindern können. Wir möchten, dass alle sich bei uns wohlfühlen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer sexuellen Identität, ihres Glaubens, ihrer äußeren Erscheinung oder ihres gesundheitlichen Zustandes. Unser Ziel ist es, mit unserer Arbeit eine soziale Interaktion zu stärken, die Diversität mit Wertschätzung, Achtsamkeit, Reflexion und Solidarität begegnet.