Antidiskriminierung

Wir wissen, dass die ijgd trotz aller Bemühungen und unseres vereinseigenen Selbstverständnisses kein diskriminierungsfreier Raum sind. Der Arbeitsbereich Antidiskriminierung fördert eine gleichberechtigte, wertschätzende, reflektierte sowie solidarische Interaktion bei den ijgd.

Antidiskriminierungs-beauftragte

Unsere Antidiskriminierungsbeauftragte Shalina Marx ist die Ansprechperson des Vereins in allen Fällen von Diskriminierung sowie bei allen Fragen rund um das Thema.

Wer kann sich an die Antidiskriminierungsbeauftragte wenden?

  • Freiwillige
  • ehrenamtlich Engagierte
  • Mitarbeiter*innen und
  • Mitglieder

der Internationalen Jugendgemeinschaftsdienste.

Angebot:

  • anonyme, vertrauliche Erst- und Verweisberatung im Fall von Diskriminierung (Meldestelle)
  • Vermittlung von Veranstaltungen zum Thema Antidiskriminierung und Diskriminierung im Kontext von Prävention und Intervention
  • inhaltliche Unterstützung rund um das Thema Antidiskriminierung und Diskriminierung
  • Vermittlung von Fortbildungsmöglichkeiten zur Thematik

Kontakt

Die Antidiskriminierungsbeauftragte ist die zentrale Ansprechperson des Vereins. Uns ist jedoch klar, dass der Schritt sich mitzuteilen, nicht immer leichtfällt. Aus diesem Grund gibt es in allen Geschäftsstellen Vermittler*innen, die dir vielleicht aus Seminaren, der Zusammenarbeit im Verein oder ähnlichen Kontexten vertraut sind. Ihre Aufgabe ist es, dich im Fall von Diskriminierung bei der Kontaktaufnahme zu Shalina Marx zu unterstützen. Alles weitere besprichst du dann mit Shalina direkt. Wichtig ist außerdem, dass du mit deinem Anliegen anonym bleiben kannst.

Melde dich jederzeit!


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Shalina Marx

ijgd-Bundesgeschäftsstelle
Sedanstr. 75
30161 Hannover

0511 13 22 97 56
shalina.marx-@~@ijgd$~$;de

Gut zu wissen

Du kannst dich auch in allen folgenden Fällen an die Antidiskriminierungsbeauftrage wenden:

  • Wenn du nicht sicher bist, ob das, was du melden möchtest, wirklich unter den Tatbestand der Diskriminierung fällt. Entscheidend ist, dass du dich meldest, wenn dich eine Situation oder ein Ereignis belastet und du Hilfe benötigst.
     
  • Wenn du keinen genauen Plan hast, was du dir für das weitere Verfahren wünschst. Auch hier ist es Aufgabe der Antidiskriminierungsbeauftragten, das Gehörte zu ordnen und dir Möglichkeiten vorzuschlagen.
     
  • Wenn du nicht direkt von Diskriminierung betroffen bist, dich das Wissen darum allerdings belastet.
     
  • Wenn du sicher bist, dass die Person, die dich diskriminiert hat, es nicht absichtlich oder bewusst getan hat. Im Fall von Diskriminierung gilt die Regel: Wirkung statt Absicht. Nicht das Motiv der Diskriminierung, sondern das Ergebnis ist ausschlaggebend. Dies bedeutet, auch wenn Person A Person B nicht mit Absicht diskriminiert, kann es sich für Person B trotzdem schlimm anfühlen. Deshalb gilt diese Situation genau wie eine absichtsvolle Benachteiligung oder Verletzung als Diskriminierung.

Außerdem ist wichtig:

  • Deine Gefühle werden nicht bewertet. Deine Gefühle haben eine Berechtigung, allein weil du sie fühlst. Die Antidiskriminierungsbeauftrage ist dafür da, mit dir herauszufinden, was dir weiterhelfen kann.
     
  • Auch für Personen, die Diskriminierung auslösen, kann eine Belastung entstehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Diskriminierung nicht intendiert war. Die Antidiskriminierungsbeauftragte ist auch für alle da, die diskriminiert haben und ihr Verhalten verändern möchten. Zusammen können Strategien entwickelt werden, die dir helfen, andere Perspektiven besser zu verstehen.

Weitere Infos zu Diskriminierung

Das Wort Diskriminierung bezeichnet den Vorgang, in dessen Verlauf ein oder mehrere Menschen gegenüber einer oder mehreren Personen benachteiligt werden. Die konkreten Ausprägungen von Diskriminierungen sind sehr vielfältig und komplex. Entscheidend ist, dass Gleiches nicht gleich, sondern ungleich behandelt wird.

Hierzu ein Beispiel:
Eine Lehrerin unterrichtet in ihrer Klasse etwa 25 Kinder. Einige von ihnen haben einen Migrationsgeschichte und andere nicht. Unabhängig von ihren Begabungen bekommen die Kinder mit Migrationsgeschichte tendenziell schlechtere Noten als ihre Mitschüler*innen ohne biografische Migrationserfahrungen.

Doch auch wenn Ungleiches gleichbehandelt wird, entstehen Benachteiligungen.

Ein Beispiel:
Zwei Kinder laufen ein Wettrennen. Das eine Kind geht an Krücken und das andere nicht. Bei diesem Wettrennen zählt allerdings nur, wer zuerst die Zielmarke überquert. Es ist klar, dass ein Kind mit einer Krücke nicht so schnell laufen kann, wie mit zwei gesunden Beinen. Die körperlichen Voraussetzungen, um das Rennen zu gewinnen, sind für die Kinder also nicht gleich und dürfen dementsprechend auch nicht gleich bewertet werden.

Einfach- und Mehrfachdiskriminierung, intersektionale Diskriminierung

Auch wenn die Merkmale des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einzeln aufgezählt werden, ist es in der Realität oft so, dass Personen aufgrund mehrerer Merkmale mit Diskriminierung konfrontiert werden. So kann man wegen einer Behinderung diskriminiert werden (Einfachdiskriminierung), aber ebenso wegen einer Behinderung und der sexuellen Orientierung (Mehrfachdiskriminierung). Oft ist es so, dass die Merkmale, wegen derer Personen diskriminiert werden, sich überschneiden, ineinandergreifen und zusammenwirken. In diesem Fall spricht man von der Intersektionalität von Diskriminierung. Diese Perspektive weist darauf hin, dass sich verschiedene Formen der Unterdrückung und Benachteiligung nicht additiv aneinanderreihen, sondern zueinander in Beziehung stehen und sich gegenseitig beeinflussen können. Zwischen diesen Ausprägungen von Diskriminierung gibt es also Verschränkungen und Wechselwirkungen, die bezüglich der Sichtbarmachung und Dekonstruktion entsprechender Verhältnisse dringend zu betrachten sind.

Im Kontext von Diskriminierung können unterschiedliche Formen zum Tragen kommen:

Unmittelbare Benachteiligung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung direkt an ein durch das AGG geschütztes Merkmal ansetzt. Einer Frau wird der Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit aufgrund ihres Geschlechts untersagt. In einer Stellenbeschreibung werden Altersgrenzen definiert, obwohl das Alter für die Ausübung dieses Berufs keine Rolle spielt.

Mittelbare Benachteiligung
Die mittelbare Benachteiligung einer Person erfolgt nicht offensichtlich auf Basis der durch das AGG geschützten Merkmale. Stattdessen resultiert die mittelbare Benachteiligung aus scheinbar neutralen Kriterien, die sich auf bestimmte Gruppen jedoch benachteiligender auswirken, als auf andere. Eine mittelbare Benachteiligung liegt beispielsweise dann vor, wenn in einer Stellenausschreibung Sprachkenntnisse in der Muttersprache verlangt werden, die Tätigkeit jedoch geringe Anforderungen an die Sprachkompetenz stellt. Somit können sich auf die Stelle nur Muttersprachler*innen bewerben, alle anderen Bewerber*innen werden von vornherein ausgeschlossen.

Belästigung
Eine weitere Form der Benachteiligung ist die Belästigung. Hier kommt es zu unerwünschten Verhaltensweisen, die eine Person aufgrund eines durch das AGG geschützten Merkmals einschüchtern, beleidigen, erniedrigen, ein feindliches Umfeld schaffen oder bezwecken es zu schaffen. Wird beispielsweise eine Person auf der Arbeit von ihren Kolleg*innen wegen eines Sprachfehlers gemobbt, handelt es sich um Belästigung.

Sexuelle Belästigung
Die sexuelle Belästigung ist eine spezifische Form der Belästigung. Hierbei hat das unerwünschte Verhalten einen sexuellen Hintergrund. Sexuelle Belästigung reicht von unangemessenen sexuellen Anspielungen, Anstarren, anzüglichen Bemerkungen, über das Verbreiten pornographischen Materials bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen. 

Diskriminierung ist ein weites Feld und unterscheidet sich sehr in Bezug auf die Perspektive einer diskriminierten und einer diskriminierenden Person. Diesem Aspekt trägt die Antidiskriminierungsstelle der ijgd Rechnung, indem sie zwei Verständnisse von Diskriminierung aus verschiedenen Blickwinkeln formuliert.

Diskriminierung als persönliche Erfahrung
Für Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, geht es um konkrete Ausgrenzungen, Abwertungen oder Verletzungen der Persönlichkeit. Oft wird Betroffenen das Gefühl suggeriert, sie seien selber das Problem, da sie sich auf eine bestimmte Art und Weise verhalten oder zu empfindlich seien. Der Begriff Diskriminierung im Kontext persönlicher Erfahrungen hat für Betroffene eine empowernde Wirkung. Hier wird Ungerechtigkeit benannt, die Verantwortung für das Geschehene neu verortet und es werden Handlungsoptionen aufgezeigt. Diskriminierung muss nicht hingenommen werden, man kann sich wehren.

Diskriminierung als Vorwurf und Angriff
Für Menschen, die keine Diskriminierungserfahrungen gemacht haben, ist dieser Begriff meistens mit dem Gedanken der Absicht verbunden. Dies bedeutet, Diskriminierung bezeichnet hiernach in erster Linie ein absichtsvolles, verletzendes bzw. schädigenden Verhalten einer Person durch eine andere. Mit diesem Verständnis ist der Begriff der Diskriminierung für Menschen, die keine Diskriminierungserfahrungen gemacht haben, selten Teil ihres Alltagslebens. Werden sie mit dem Bestand einer Diskriminierung konfrontiert, kommt es daher oftmals zu dem Gefühl sich verteidigen zu müssen, sich grundlos angegriffen zu fühlen oder Geschehnisse bagatellisieren zu müssen. Entscheidend für eine Benachteiligung ist allerdings nicht das Motiv, sondern das Ergebnis. Also auch wenn der Auslöser von Diskriminierung gedankenlos und unachtsam agiert, gilt das Verhalten als Diskriminierung.

Das juristische Verständnis von Diskriminierung
Die juristische Definition von Diskriminierung folgt dem Dreischritt von: Diskriminierung ist die Benachteiligung von Menschen (1), aufgrund eines schützenswerten Merkmals (2), ohne sachliche Rechtfertigung (3).

Niemand ist nur Täter*in oder nur Opfer von Diskriminierung. Auch wenn es im Kontext von Diskriminierung vulnerable Gruppen gibt, kann Benachteiligung alle treffen. Viele Menschen sind sich gar nicht darüber bewusst, dass sie einen anderen Menschen benachteiligt haben. Deshalb besteht unser Ziel darin, eine Atmosphäre und ein Umfeld zu schaffen, in dem Menschen für Diskriminierung sensibel werden. Auf diese Weise können wir uns gegenseitig unterstützen und Diskriminierung für alle verringern.

Wird man von einer Person, eine Gruppe von Menschen oder einer Institution diskriminiert, ist es für Betroffene nicht immer leicht, darüber zu sprechen.
Manchmal sitzt die Verletzung so tief, dass man es lieber vergessen möchte. Oder man hat das Gefühl, dass es ohnehin nichts bringt, wenn man eine Benachteiligung thematisiert. In vielen Fällen entwickeln diskriminierte Menschen ein Schamgefühl, weil sie glauben an dem ihnen entgegen gebrachten Verhalten eine Mitschuld zu tragen.Was bei den Betroffenen bleibt, ist eine Verletzung, mit der sie alleine bleiben. Diese Belastung kann für Betroffene so stark werden, dass sie ihr Leben nicht mehr so führen können wie zuvor.

Wir sind der Meinung, dass niemand mit solch einer Situation alleine sein sollte. Auch wenn es schwerfällt, ist es ungemein wichtig, dass sich Betroffene einem Menschen anvertrauen können. Erst wenn wir das scheinbar Unaussprechliche aussprechen, wird es möglich, Veränderungen herbeizuführen.

Es geht dabei nicht darum, eine diskriminierende Person anzuklagen, sondern vielmehr darum, die eigenen Rechte und Grenzen zu untermauern. Es kann allen passieren, dass sie*er ungewollt das Recht eines anderen missachtet oder die Grenze seines Gegenübers übertritt. Wichtig ist, für alle Involvierten einen Raum zu schaffen, in dem dieser Situation professionell begegnet werden kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass kein Mensch einen anderen Menschen absichtsvoll verletzen will. Geschieht dies doch, dann ist es wichtig, dass auslösende Personen sich nicht in ihrem Gefühl als „Angeklagte“ verlieren. Jeder Mensch kann sein Verhalten verändern und Neues dazu lernen. Entsprechend ist uns die Möglichkeit gegeben, sich zu entschuldigen, andere, nicht verletzende Verhaltensweisen zu erlernen und unser Leben reflektiert und selbstbestimmt zu führen.

Das deutsche Grundgesetz sichert allen Menschen die gleichen Rechte zu. Es verbietet Benachteiligungen und Bevorzugungen und nennt in diesem Kontext verschiedene Merkmale.

Absatz 3 Art. 3 des Grundgesetzes:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse*, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

*Wir distanzieren uns von dem Begriff der Rasse, da es keine menschlichen Rassen gibt und die Nutzung des Begriffs in diesem Kontext rassistische Theorien untermauert. Im Gesetzestext steht diese Bezeichnung leider immer noch, weswegen er bei diesem Zitat genannt wird.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat die sogenannten schützenswerten Merkmale noch einmal spezifiziert. Hiernach darf kein Mensch aufgrund

  • seiner ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters und
  • der sexuellen Identität

benachteiligt werden. Ausnahmen werden über sachliche Rechtfertigungen geregelt, die ebenfalls im AGG formuliert werden. Beispielsweise ist eine Andersbehandlung zweier Menschen sachlich gerechtfertigt, wenn das Gleiche geleistet werden soll, aber unterschiedliche Ausgangsbedingungen vorliegen. Dies würde zutreffen, wenn zwischen zwei Menschen ein Wettrennen ausgetragen werden soll, wobei der eine Teilnehmer eine körperliche Behinderung hat und der andere nicht. Würden für beide Personen gleiche Leistungsmaßstäbe angelegt, würde der Mensch mit der Behinderung durch die Gleichbehandlung benachteiligt. Ein Mensch mit einem gesunden Körper kann schneller laufen, als ein Mensch mit einer Beinamputation. Dies ist eine sachliche Tatsache.

Es gibt einige Aspekte, die durch das AGG nicht geschützt sind. Ein Beispiel hierfür wären Diskriminierungen aufgrund der sozialen Herkunft. Deshalb verstehen wir das AGG als Rahmen, der noch zu erweitern ist. Unser Verständnis und unser Anspruch, Diskriminierung entgegenzuwirken und entsprechende Strukturen sichtbar zu machen, geht daher über die Inhalte des AGGs hinaus.

Wir möchten mit unserer Arbeit dazu beitragen, dass Menschen befähigt werden Vorurteile und Stereotype zu reflektieren. Auf diese Weise schaffen wir einen Raum, in dem Menschen sensibel werden für das, was Diskriminierung auslösen und verursachen kann. Außerdem wollen wir einen Rahmen bieten, in dem es möglich ist, Verhaltensweisen zu erlernen, die Diskriminierungen vorbeugen und verhindern können. Wir möchten, dass alle sich bei uns wohlfühlen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer sexuellen Identität, ihres Glaubens, ihrer äußeren Erscheinung oder ihres gesundheitlichen Zustandes. Unser Ziel ist es, mit unserer Arbeit eine soziale Interaktion zu stärken, die Diversität mit Wertschätzung, Achtsamkeit, Reflexion und Solidarität begegnet.